Serie: Markenrecht-Basics (Teil 2)

par Benjamin Demitrio | le April 18, 2014

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Was bedeutet im Markenrecht ‚relative Schutzfähigkeit‘?

Ein Name kann als Marke angemeldet werden, wenn er keine älteren Rechte Dritter verletzt. Präzisiert wird dies in § 9 des Markengesetzes („Angemeldete oder eingetragene Marken als relative Schutzhindernisse“). Demnach kann eine Eintragung gelöscht werden, wenn sich herausstellt, dass die jüngere Marke

  • identisch ist mit einer angemeldeten oder eingetragenen älteren Marke und der unter ihr angebotenen Waren oder Dienstleistungen
  • ähnlich ist mit einer angemeldeten oder eingetragenen älteren Marke und der unter ihr angebotenen Waren oder Dienstleistungen, sodass für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Beispiel: Amarula vs. Marulablu (BGH, 27.03.2013 – I ZR 100/11)
  • einer bekannten Marke so ähnlich ist (auch wenn andere Waren oder Dienstleistungen unter ihr angeboten werden), dass die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt würde.

Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, muss von Patentanwälten im Einzelfall sorgfältig geprüft werden.