Wegen der Versorgungsengpässe bei medizinischen Hilfsmitteln, allen voran Atemschutzmasken, machen immer mehr Unternehmen und Solo-Selbständige aus der Not eine Tugend, indem sie Stoffmasken herstellen und anbieten. Doch Achtung: Bei der Vermarktung – ob ehrenamtlich oder gewinnorientiert – ist nach Einschätzung von Juristen allerdings Vorsicht geboten. Denn Bezeichnungen wie „Mundschutz“ oder „Atemschutz“ sind qualitätsgeprüften Medizinprodukten vorbehalten. Selbstgefertigte Masken erfüllen diese Anforderungen nicht und dürfen daher nicht mit Namen beworben werden, die „Schutz“ signalisieren. Anderenfalls liegt ein Verstoß gegen § 4 des Medizinproduktegesetzes (MPG) vor, das irreführende Bezeichnungen verbietet. Der Gesetzestext zum Nachlesen: https://www.gesetze-im-internet.de/mpg/__4.html
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