Rechtsstreit um „Spuckschutz“

par Nomen Deutschland | le Mai 29, 2020

Ein Kommentar von Laura Blanco López, Master of Laws, Projektleiterin bei NOMEN.

Inmitten der Coronakrise gibt es Unternehmen, die von den verschärften Hygienevorschriften durchaus profitieren. Eines davon ist ein Wuppertaler Familienunternehmen, das seit Jahren Acrylglaspatten als „Spuckschutze“ verkauft. Obwohl die Bezeichnung seit Jahren verwendet wird, wurde dem Unternehmen wegen einer unrechtmäßigen Verwendung des eingetragenen Markenzeichens nun eine Abmahnung von 16.000 Euro zugestellt. Angeblich wurden die Markenrechte eines österreichischen Unternehmens verletzt, das die Marke „Spuckschutz“ 2002 im Österreichischen Patentamt eingetragen hat und schließlich 2013 als Unionsmarke hat schützen lassen.

Doch verletzt das Wuppertaler Unternehmen tatsächlich die Markenrechte des österreichischen Unternehmens?

Ist „Spuckschutz“ schutzfähig?

Damit ein Name Markenschutz erhält, muss er eine hinreichende Unterscheidungskraft besitzen. Daher können in der Regel beschreibende oder generische Namen keinen Schutz erlangen. Wenn der Name lediglich über bestimmte Eigenschaften, Merkmale oder Vorteile eines Produkts oder einer Dienstleistung informiert, ist er nicht unterscheidungskräftig genug.

Angenommen, man möchte biologisch geerntete Äpfel unter dem Namen „Apple“ schützen lassen. Wäre es gestattet, diesen Namen rechtlich zu schützen, würde jeder andere Landwirt daran gehindert, diesen Namen in einer kommerziellen Transaktion zu verwenden. Wie sollten andere Landwirte nun ihre Produkte beschreiben? Anders liegt der Fall, wenn ein Unternehmer sich nach dem Besuch eines Apfelhofes inspiriert fühlt, seine Computerfirma „Apple“ zu nennen. Der Name beschreibt oder bezieht sich in keiner Weise auf Computer. Er hindert keinen Mitbewerber daran, seine Produkte weiterhin zu beschreiben. Darüber hinaus verfügt der Name über einen starken Wiedererkennungswert in Bezug auf Computer.

Zurück zum „Spuckschutz“: Fakt ist – offensichtlich und recht überraschend –, dass der Name „Spuckschutz“ als Unionsmarke eingetragen ist und somit im gesamten Europäischen Raum Schutz genießt. Es ist kaum vorstellbar, wie das Wuppertaler Unternehmen oder andere Mitbewerber ihre Acrylglasplatten nennen sollen, ohne diesen beschreibenden Namen zu verwenden. „Spuckschutz“ ist nichts anderes als eine zutreffende Beschreibung der Funktion der angebotenen Produkte. Das Deutsche Markenamt stimmt dieser Begründung zu, da es den Antrag der österreichischen Firma 2015 aufgrund fehlender Unterscheidungskraft und einer reinen Beschreibung zurückgewiesen hat.

Welche Konsequenzen hat dies?

Eine erfolgreiche Eintragung der Marke kann abschreckend sein, ebenso eine Abmahnung, besonders dann, wenn diese an einen hohen Geldbetrag geknüpft wird. Es besteht jedoch eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass diese Abmahnung nicht gerechtfertigt ist. Es besteht kein Zweifel daran, dass die Marke ordnungsgemäß registriert wurde. Doch selbst wenn dieses Wort vor 18 Jahren, als es eingetragen wurde, nicht allgemein gebräuchlich war, so ist dies heute mit Sicherheit der Fall. Des Weiteren ist die Benutzung einer Marke zu rein beschreibenden Zwecken, so wie es bei dem Wuppertaler Unternehmen der Fall ist, kein Verletzungstatbestand des Markenrechts.

Es ist daher unwahrscheinlich, dass ein Gericht zu Gunsten des österreichischen Unternehmens entscheiden würde. Vielmehr kann es darauf hinauslaufen, dass die Abmahnung eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung beinhaltet, die den Weg für eine Reihe von Rechtsansprüchen freigeben würde. Das österreichische Unternehmen könnte somit verpflichtet werden, die Rechtsanwaltskosten für das abgemahnte Unternehmen zu übernehmen. Zusätzlich könnte eine negative Feststellungsklage folgen und nicht zuletzt könnte ein Antrag auf Markenlöschung gestellt werden.

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