Pünktlich zur Erkältungszeit hat NOMEN Healthcare die Namensstrategien im Cold&Flu-Segment untersucht.
Namensgebung im Healthcare-Sektor ist eine diffizile Angelegenheit. Es müssen unterschiedliche regulatorische Anforderungen erfüllt und meist sehr unterschiedliche Zielgruppen (Patienten und Fachkreise) bedient werden. Um Markenschutz und Differenzierung im Markt zu erlangen, wird bei Kombipräparaten häufig die Indikation „Grippale Infekte“, also Erkältungskrankheiten, mit dem Herstellernamen kombiniert – wie in Grippostad C von STADA oder Boxagrippal von Boehringer Ingelheim. Der Nachteil eines indikationsbasierten Namens: Die inhaltliche Einschränkung kann eine zukünftige Ausweitung der Marke in andere Indikationsbereiche behindern oder sogar unmöglich machen. Eine andere Strategie verfolgt die amerikanische Marke Wick. Die heute meistverkaufte Marke im weltweiten Erkältungsmarkt baute im Laufe der Jahre ein breites Portfolio rund um Grippe und Erkältung wie Husten-, Schnupfen-, Abwehrmittel und Schleimlöser auf. Wick nimmt die Segmentierung in Tag- und Nacht-Produkte (MediNait, DayMed) vor. Eine für den Patienten gute Orientierungshilfe.
Sollen Produktvarianten gekennzeichnet werden, ist der kreative Spielraum gering. Beschreibende Zusätze wie z. B. „akut“ sind das Mittel der Wahl: Cebion akut plus, Aspirin Akut, ACC Akut. In all diesen Fällen ist der Markenschutz durch die Dachmarke gewährleistet, nicht durch den markenrechtlich freihaltebedürftigen Deskriptor. Problematisch wird es immer dann, wenn es auf Seiten der Patienten zu Assoziationskonflikten kommt. „Akut“ suggeriert dem Patienten generell eine schnelle Linderung von Symptomen. Deshalb achten die Behörden wie das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und die European Medicines Agency (EMA) sehr genau auf die Verwendung von Deskriptoren. Richtungsweisend war in diesem Zusammenhang ein Konflikt im Jahr 2010, als das BfArM den Namen eines Mittels gegen Sodbrennen von Hexal beanstandete. Der Marktführer hatte sein Produkt „Omep“ mit dem Zusatz „akut“ versehen, um sich im Wettbewerbsumfeld deutlicher abzugrenzen. Inhaltlich beziehe sich „akut“ auf das Krankheitsbild des Sodbrennens, argumentierte Hexal. Das BfArM war jedoch der Ansicht, dass Patienten mit „akut“ eine besonders schnelle Wirkung assoziierten. Hexal ging bis vor das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – und verlor. (Az. 13 A 719/13 – OVG NRW)