Markenregistrierung: Das müssen Sie wissen

par Nomen Deutschland | le Oktober 17, 2022

Markenregistrierung: Das müssen Sie wissen

NOMEN-Webinar „Marke trifft Markenschutz“ verpasst? Kein Problem: Hier finden Sie die wichtigsten Infos kompakt zusammengefasst.

Grundsätzliche rechtliche Anforderungen beim Markenschutz

Geschützt werden kann jedes Zeichen, das die kommerzielle Herkunft eines Produkts dokumentiert. Namen, die das Produkt oder die Dienstleistung allerdings nur beschreiben, sind nicht schutzfähig, weil die sogenannte „absolute Schutzfähigkeit“ fehlt. Den gewünschten Namen darf es auch nicht bereits in identischer oder ähnlicher Form für ein vergleichbares Produkt geben.

Die sogenannte „relative Schutzfähigkeit“ sollte durch einen Patentanwalt oder eine Patentanwältin eingeschätzt werden. Im Rahmen der weiteren juristischen Analyse wird ermittelt, mit welcher Wahrscheinlichkeit ein Durchschnittsverbraucher die betreffende Marke mit anderen Marken verwechseln würde.

Hintergrundwissen: Absolute Schutzfähigkeit

Markenschutz stellt die exklusive Vermarktung von Produkten sicher. Kunden kennen die Marke, vertrauen ihr und richten ihre Kaufentscheidung nach ihr aus.

Manche Namenstypen sind vor diesem Hintergrund nicht eintragungsfähig:

  • Beschreibende Angaben
  • Herkunftsbezeichnungen
  • Marken, die gegen die guten Sitten verstoßen
  • Flaggen, Hoheitszeichen etc.

Ausnahmen bestätigen die Regel: Eine beschreibende Marke kann eintragungsfähig sein, wenn sie sich schon vor ihrer Eintragung in das Markenregister durch ihre Benutzung im Verkehr für bestimmte Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt hat (z. B. Deutsche Bank, Kinder Schokolade). Dies muss allerdings faktisch nachgewiesen werden.

Beispiele für freihaltebedürftige und somit nicht schutzfähige Namen:

Bro-Secco

(für Biere, alkoholische Getränke, Fruchtsäfte, Sirupe etc., Klassen 32 und 33)

Juristische Begründung: Fehlende Unterscheidungskraft. Der Begriff ist klanglich zu nah am Gattungsbegriff Prosecco.

Nivea VISAGE

(Eintragung der Marke „Visage“ für Seifen sowie für Mittel zur Körper- und Schönheitspflege wurde 2006 angestrebt)

Juristische Begründung: Der BGH entschied damals, dass französische Begriffe (visage = Gesicht) in Verbindung mit Kosmetika zur Produktbeschreibung im deutschen Markt üblich sind. Eine Verkehrsdurchsetzung sei nicht vorhanden. Der Begriff „Visage“ alleine sei im Gesamtmarkt nicht für Nivea Schönheitspflege bei mehr als 50 % der Zielgruppen bekannt: Allenfalls die Kombination Nivea Visage könne diese Bekanntheit erreichen. Eine Verkehrsdurchsetzung des darin enthaltenen Bestandteils „Visage“ in Alleinstellung liege nicht vor.

NOMEN empfiehlt:

  • Finger weg von Beschreibungen! Damit macht man nicht nur auf die eigenen Produkte aufmerksam, sondern bewirbt gleich die gesamte Branche mit.
  • Namen ausreichend abwandeln, damit der Markeninhaber für den Kunden als Absender erkennbar ist. Nur dann ist eine Markeneintragung möglich.

Hintergrundwissen: Relative Schutzfähigkeit

Hier geht es um die potenzielle Verwechslungsgefahr. Diese kann vorliegen, wenn die sich gegenüberstehenden Zeichen zwar merkliche Unterschiede aufweisen, jedoch für identische Produkte benutzt werden. Ausschlaggebend sind:

  • Grad der Zeichenähnlichkeit
  • Grad der Produktähnlichkeit
  • Grad der Kennzeichnungskraft

Beispiele für Markenverletzungen:

THE DOG FACE (Fashion für Hunde): Diese Marke verletzt die Markenrechte von THE NORTH FACE®, weil diese Marke in den Verkehrskreisen für Outdoor-Bekleidung sehr bekannt ist. Kunden könnten irrtümlich annehmen, dass THE NORTH FACE® das Sortiment um Hundebekleidung erweitert habe.

Mäc Spice (Wort-/Bildmarke für Essig und Gewürze): Diese Marke verletzt die Markenrechte von McDonald’s, da der Klang der Anfangssilben vermuten lässt, dass die beiden Unternehmen wirtschaftlich zusammenhängen. Zudem verfügt das Mc in McDonald’s über eine hohe Kennzeichnungskraft für Gewürze und Saucen und tritt als Serienmarke auch in anderen Kombinationen in Erscheinung, z. B. McDrive und McCafé.

NOMEN empfiehlt:

  • Grafische und klangliche Anlehnungen an bestehende Namen vermeiden
  • Einzigartige Marken wählen, da sie eine hohe Kennzeichnungskraft aufweisen und einfacher zu verteidigen sind (Beispiele für einzigartige Namen: Toyota YARIS, Bosch IXO, dm MIVOLIS)
  • Marken mittels Kommunikation stark machen und nach Möglichkeit zur Serienmarke aufbauen (bessere Wiedererkennbarkeit für Kunden und bessere juristische Verteidigung)

Sie haben Fragen? Schreiben Sie uns oder rufen Sie uns gerne an: info@nomen.de oder +49 211 577906-0