Kurioser Markenrechtsstreit in Österreich: Wie die Tageszeitung „Kurier“ im Januar berichtete, verweigerte das Patentamt einem Kondomhersteller die Eintragung des Markennamens „Groove“ für Kondome. Dieser hatte mit dem aus der Musik entlehnten Namen metaphorische Assoziationen zu rhythmischen, stimmungsvollen Bewegungen wecken wollen. Doch das Patentamt zeigte sich hierfür nicht empfänglich und argumentiert, dass „groove“ im Englischen „Rille, Rinne, Furche“ bedeute. Verwendern von Kondomen sei bekannt, dass Rillen stimulierend wirken. Daher sei der Name produktbeschreibend und somit freihaltebedürftig. Der Kondomhersteller zog vor das Oberlandesgericht Wien und bekam Recht. Die Richter folgten der Argumentation, dass sich „Groove“ im deutschsprachigen Raum verselbständigt habe und mit Musik gleichgesetzt werde. Die Assoziationen Rhythmus und Tempo seien nicht produktbeschreibend, da der Zweck eines Kondoms Empfängnisverhütung sei. Also sei der Begriff unterscheidungskräftig und erfülle durchaus die Funktion eines Markennamens.
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