Markenrecht: Beatle-Rollstühle nicht erlaubt

par Benjamin Demitrio | le April 17, 2014

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Rollstuhlhersteller darf seine Produkte nicht Beatle nennen, weil dies das Marken-Image der gleichnamigen Band schädigen könnte.

(dpa) Der Europäische Gerichtshof (EuGH) lehnte am 29. März 2012 in Luxemburg den Antrag der niederländischen Firma Handicare Holding BV ab, den Namen Beatle für Rollstühle zu schützen. Dagegen hatte vor allem die Plattenfirma Apple Corps, die die Rechte am Namen der Beatles hat, geklagt. Die Richter entschieden, eine „Überschneidung der relevanten Verkehrskreise“ – also jener Personengruppe, die sowohl an der Musik der Beatles als auch an Rollstühlen interessiert sein könnten – sei wahrscheinlich. Auch „Personen mit eingeschränkter Beweglichkeit“ gehörten nämlich zu der breiten Öffentlichkeit, auf die die Marke der Rockband abziele. Trotz des Unterschieds zwischen den fraglichen Waren gebe es also „eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen“. Das mit der älteren Marke verbundene Ansehen stehe auch nach 50 Jahren „noch immer für Jugend und für eine gewisse Gegenkultur der sechziger Jahre und ist nach wie vor positiv“, befanden die höchsten EU-Richter. Gerade wer eine Behinderung habe, könne sich daher von der Marke Beatle angezogen fühlen. Zudem könnten sich einige Personen aus jener Generation, die die Produkte der Beatles in den 60er-Jahren kannte, nun auch für Rollstühle interessieren. Der Rollstuhlhersteller könne daher vom Ansehen der alten Beatles-Marke profitieren – und dies sei nicht erlaubt.

Gericht der Europäischen Gemeinschaft (EuG), Urteil vom 29.03.2012 (T-369/10)