Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil vom 4. Dezember 2019 (AZ: C-432/18) entschieden, dass der Begriff „Aceto Balsamico“ als Teil der geschützten geografischen Angabe „Aceto Balsamico di Modena“ keinen eigenständigen Markennamen, sondern eine Gattungsbezeichnung darstellt. Die Bezeichnungen „Aceto Balsamico“ und „Balsamico“ stehen damit auch Erzeugnissen frei, die nicht aus der Region Modena stammen.
Jahrelanger Rechtsstreit beendet
Geklagt hatte die Balema GmbH gegen das Consorzio di Tutela dell’IGP Aceto Balsamico di Modena. Das italienische Konsortium zum Schutz des Aceto Balsamico di Modena wollte dem deutschen Hersteller aus Kehl untersagen, sein Produkt unter der Bezeichnung „Deutscher Balsamico“ zu vermarkten. Selbst die Bezeichnung „Balsamessig“ wäre aus Sicht des Consorzios als Anlehnung an „Balsamico“ unzulässig gewesen.
Kein Markenschutz für Gattungsbezeichnungen
Kulinaria Deutschland, die Interessenvertretung der deutschen Gärungsessighersteller, begrüßt die Entscheidung des EuGH: „Das heutige Urteil bringt den deutschen Herstellern endlich die gewünschte Rechtssicherheit“, so Stefan Durach, der Präsident des Verbandes. „Der Begriff Balsamico war schon lange vor Erlass der Schutzverordnung im Jahr 2009 in den allgemeinen Sprachgebrauch einiger anderer Mitgliedstaaten eingegangen und ist damit eine Gattungsbezeichnung.“ Eben deshalb stellte die Verordnung zum Schutz von Aceto Balsamico di Modena in den Erwägungsgründen klar, dass nur die zusammengesetzte Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ Schutz genießen soll, nicht aber Teile davon, wie „aceto“, „balsamico“ und „aceto balsamico“ sowie die jeweiligen Übersetzungen.
Das EuGH-Urteil zum Nachlesen: