Der mexikanische Lebensmittelkonzern Bimbo darf seine Marke „Bimbo QSR“ in der Schweiz nicht eintragen lassen.
Sprachliche Überprüfungen gehören für uns bei Nomen zum Tagesgeschäft. Wir checken, ob der vom Kunden gewünschte Name in allen Zielmärkten bedenkenlos verwendet werden kann. Und zwar nicht nur juristisch, sondern auch sprachlich-kulturell.
Denn gerade die sprachlich-kulturelle Seite kann ganz schön tricky sein. So manches Problem wird vom Google Übersetzer & anderen Hilfsmitteln nämlich nicht als solches erkannt – da müssen Muttersprachler ran.
Viel Zeit, Geld und Nerven hätte sich zum Beispiel der mexikanische Großbäcker-Konzern Grupo Bimbo ersparen können, wenn er vorab einen Check im deutschsprachigen Raum gemacht hätte. Denn dann wäre sofort aufgefallen:
BIMBO ist im Deutschen ein NO-GO!
Anders in Spanien: Hier sind die Supermarktregale voll von Toastbrot und anderen Produkten namens BIMBO. Die Marke genießt hier einen hervorragenden Ruf und gilt ganz und gar nicht als diskriminierend für Menschen mit dunkler Hautfarbe. Auch in anderen Ländern ist der Markenname völlig in Ordnung, allen voran in Italien, denn „bimbo“ wird dort für „Kleinkind“ verwendet.
Genau hierauf berief sich der Konzern, kam damit aber in der Schweiz nicht durch. Die vorläufige Ablehnung durch das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE), die bereits Ende 2018 ausgesprochen wurde, wurde im Juli 2023 durch das Bundesverwaltungsgericht offiziell bestätigt.
Die Richter begründeten die Ablehnung damit, dass nicht die Absicht zähle, in der der Begriff von der Markeninhaberin verwendet werde, sondern vielmehr das durchschnittliche Verständnis der Bevölkerung. Und diese verbinde damit eine zutiefst rassistische Sichtweise von dunkelhäutigen Menschen.
Und übrigens: In Frankreich ist das Wort zwar nicht rassistisch, dafür aber sexistisch, weil es eine abwertende Bezeichnung für Frauen darstellt.
Better safe than sorry? Unser weltweites Netzwerk sorgt dafür, dass du ohne Schaden klug wirst: info@nomen.de oder 0211 577 906-0.