Farben: Markenrechte beachten!

par Nomen Deutschland | le November 10, 2021

Beim Stichwort „Marke“ denkt man meist automatisch an Markennamen und Logos. Doch auch dreidimensionale Formen, Klänge, Bewegungen und andere Dinge können Markenschutz erlangen – darunter auch Farben. Rechtsstreitigkeiten wegen Markenverletzungen im Zusammenhang mit Farben sind gar nicht so selten.   

 In Sommer 2021 hat sich Kärcher, weltweit führender Lösungsanbieter rund um Reinigung und Pflege, wieder einmal erfolgreich gegen die Nutzung seiner geschützten Farbmarke „Zinkgelb“ gewehrt. Das belgische Unternehmen Vic. Van Rompuy nv – kurz Varo – hatte Hochdruckreiniger in ähnlicher Farbgebung zu den bekannten Kärcher-Geräten angeboten. Das zuständige Gericht in Den Haag bestätigte diese Ähnlichkeit und entschied, dass Varo die Farbe Gelb für seine Hochdruckreiniger nicht mehr verwenden darf, entsprechende Geräte aus dem Handel zurückziehen und Schadensersatz an Kärcher zahlen muss. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. In derselben Sache hatte ein Gericht in Deutschland bereits vor zwei Jahren ebenso entschieden.

Kärcher konnte beweisen, dass sich die Farbmarke bereits seit längerem etabliert hat und Verbraucher in den Benelux-Ländern den besagten Gelb-Ton in der Mehrheit mit Kärcher-Reinigungsgeräten assoziieren. Christian May, Vorstand Vertrieb, Marketing & Service: „Für den hervorragenden Ruf von Kärcher und seinen Produkten arbeitet das gesamte Unternehmen hart. Deshalb werden wir gegen jeden vorgehen, der sich unberechtigt in unserem Erfolg zu sonnen versucht.“

Foto: Kärcher (Links das Original von Kärcher, rechts ein von Wettbewerber Varo in ähnlicher Farbgebung angebotenes Modell)

Wie schützt man eigentlich Farben?

Laut Deutschem Patent- und Markenamt (DPMA) sind Farbmarken von konkreten Darstellungen und figürlichen Begrenzungen losgelöste Farben und Farbzusammenstellungen. Gegenstand der abstrakten Einzelfarbmarke ist die einzelne Farbe als solche. Farbzusammenstellungen sind auch möglich, wenn diese in einer eindeutig bestimmten Erscheinungsform festgelegt ist.

Bei der Anmeldung einer Einzelfarbmarke muss ein Farbmuster beigefügt und die dazugehörige Nummer des dargestellten Farbtons in einem international anerkannten Farbklassifikationssystem (RAL, Pantone, HKS) angegeben werden. Optional kann bei einer Einzelfarbe das Mischverhältnis mehrerer Farben unter Angabe der jeweiligen Nummer eines Farbklassifikationssystems angegeben werden.

Bekannte Farbmarken sind: Nivea-Blau, Telekom-Magenta, ADAC-Gelb, Sparkassen-Rot, Flixbus-Grün, Blau-Silber von Red Bull oder Milka-Lila. Im Februar 2017 waren beim Deutschen Patent- und Markenamt gerade einmal 117 Farbmarken registriert. Farben sind somit ein knappes Gut und Markenstreitigkeiten eine zwangsläufige Folge.

Kleine Anbieter haben wenig Chancen

Immer wieder und meist jahrelang wird vor Gericht um das Recht gestritten, Farben für eine Marke zu monopolisieren. Aktuell kämpft zum Beispiel der Milka-Mutterkonzern Mondelez in Großbritannien laut Handelsblatt um die „Lila-Vorherrschaft“. Der Snack-Hersteller Primal Pantry bietet ebenfalls Schokoriegel in einer Verpackung mit ähnlichem Farbton an, was Milka wiederum gar nicht schmeckt. Es wird allgemein erwartet, dass sich der kleinere Anbieter dem großen beugen wird, da für einen Rechtsstreit das Geld fehlt.

Markenstreit unter Juristen

Über einen weiteren aktuellen Fall berichtet die Legal Tribune Online (LTO): Seit Jahren wird der renommierte Beck-Verlag von einer nicht öffentlich benannten Antragstellerin zur Löschung einer Farbmarke gedrängt. Es geht ausgerechnet um die juristische Fachzeitschrift „Neue Juristische Wochenschrift” (NJW), die in einem in Fachkreisen allseits bekannten Orange erscheint. Das Argument der Klägerin: Die Marke habe sich in den beteiligten Verkehrskreisen nicht durchgesetzt. Vor dem DPMA und auch vor dem BPatG (Beschl. v. 26.02, Az. 29 W (pat) 24/17) war der Antrag abgewiesen worden. Doch nun muss der Beck-Verlag nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofes durch ein demoskopisches Gutachten beweisen, dass sich das „eigene“ Orange als Marke im juristischen Literaturfachbereich tatsächlich durchgesetzt hat.

Ist alles Lindt, was glänzt?

Diesen Beweis konnte der Schweizer Schokoladenhersteller Lindt im Rahmen des „Goldhasen“-Streits inzwischen erfolgreich führen. Zuvor hatte das Unternehmen einen Wettbewerber verklagt, der ebenfalls Schokohasen in Goldverpackung vertreibt. In einem Urteil vom 29. Juli 2021 gab der Bundesgerichtshof Lindt recht: Man habe nachgewiesen, dass der Goldton des Lindt-Goldhasen innerhalb der beteiligten Verkehrskreise im Sinne von § 4 Nr. 2 MarkenG als Marke Verkehrsgeltung für Schokoladenhasen erlangt habe. Nach der vorgelegten Verkehrsbefragung beträgt der Zuordnungsgrad des für die Folie des „Lindt-Goldhasen“ verwendeten goldenen Farbtons 70 % und übersteigt damit die erforderliche Schwelle von 50 % deutlich. Die Farbe habe sich daher als sogenannte Benutzungsmarke durchgesetzt.

Dennoch ist die Feststellung des Markenschutzes nur ein Teilerfolg, da der Schutz einer Benutzungsmarke nicht absolut ist. Nun muss erst noch geprüft werden, ob eine Verwechslungsgefahr mit anderen in Gold verpackten Schokohasen besteht. Dies hängt nicht allein vom Goldton, sondern auch von der Form und weiteren Kennzeichen des Markenprodukts ab.

Haben Sie Fragen zu Farbmarken oder anderen markenrechtlichen Themen? Die Markenrechtsspezialisten von Nomen beraten Sie gerne.