Verbraucher reagieren empfindlich auf pseudo-beschreibende Produktnamen und bringen Hersteller in Erklärungsnot.
Seit 2011 gibt das Portal Lebensmittelklarheit.de Verbrauchern Gelegenheit, auf – ihrer Ansicht nach – irreführende Produktkennzeichnungen hinzuweisen. Viele betroffene Hersteller haben darauf reagiert, indem sie Erklärungen zu den Produkten und teilweise auch Änderungen an ihren Produkten veranlasst haben. Immer wieder in der Kritik stehen vermeintlich beschreibende Produktnamen wie „Erdbeermilch“. Das Problem: Oft wird der Produktname mit der beschreibenden Verkehrsbezeichnung verwechselt. Im Falle der Erdbeermilch lautet diese korrekt „Milchmischgetränk aus Magermilch mit Erdbeergeschmack“, da statt Erdbeeren nur Aroma und Zucker enthalten sind.
Zwiebelringe ohne Zwiebeln
Getäuscht fühlten sich Kunden auch von einem Snack namens „Crusti Croc Zwiebelringe“, der keine Zwiebeln enthielt. Die Beschwerde veranlasste die XOX Gebäck GmbH, den Namen durch den deutlichen Hinweis „Maissnack mit feinem Zwiebelgeschmack“ zu ergänzen. Eine komplette Namensänderung nahm die Mecklenburger Fisch-Feinkost GmbH aus Wittenberg vor: Der von ihr angebotene „Appenzeller Käsesalat“ enthielt keinen Appenzeller. Inzwischen heißt das Produkt korrekt „Mecklenburger Käsesalat“.
„Mark Brandenburg“ aus dem Rheinland
Wenn sich Verbraucher einem Produktnamen getäuscht fühlen, kann dies ein juristisches Nachspiel haben. So kam die Milchmarke „Mark Brandenburg“ (FrieslandCampina) vor Gericht, weil das Produkt nicht aus Brandenburg stammt. Der kleingedruckte Hinweis „Milch von deutschen Bauernhöfen. Abgefüllt in Köln“ ist nur schwer lesbar. Nachdem sich der Berliner Bundestagsabgeordnete Christian Ströbele 2012 öffentlich darüber beschwert hatte, reichte der „Verband Sozialer Wettbewerb“ Klage ein. Und bekam im Juli dieses Jahres Recht vom Stuttgarter Oberlandesgericht. Allerdings muss der Hersteller nur das Packungsdesign ändern. Denn: Sogenannte „entlokalisierende Zusätze“, also Hinweise über die tatsächliche Herkunft und den Abfüllungsort des Produktes, sind zulässig. Sie müssen nur deutlich auf dem Produkt erkennbar sein. Rechtlich wasserdicht, aber eben nicht im Sinne der Verbraucher.
Bild: Hersteller