Der booking.com Rechtsstreit geht zu Ende – Der Oberste Gerichtshof entscheidet zugunsten des Reisebuchungsportals

Juli 14, 2020

Was bisher geschah…

Der Oberste Gerichtshof sollte entscheiden, ob die Zufügung einer generischen Top-Level-Domain wie ‘.com’ einen generischen Begriff wie ‘booking’ rechtlich schutzfähig machen kann. Bevor wir uns in die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vertiefen, könnte es von Nutzen sein, noch einmal den Hintergrund des Falles zu lesen, der in unserem kürzlich erschienenen Artikel ausgiebig ausgeführt wurde.

Das Urteil

Foto: Fotolia – Photo Tuller

Der Oberste Gerichtshof befand, dass die Feststellung, ob ein bestimmter ‘generic.com’-Begriff einen allgemein üblichen Begriff darstellt, davon abhängt, inwiefern die Verbraucher den Begriff als unterscheidungsfähig betrachten. Grundsätzlich sind beschreibende Begriffe nicht schutzfähig, da sie keine Unterscheidungskraft besitzen und somit nicht vom Wettbewerb differenziert werden können. Der Gerichtshof betonte, dass das Kriterium für den Ausschluss eines generischen Begriffes von der Eintragung als Marke die Wahrnehmung der Verbraucher ist, also ob die Verbraucher die eingetragene Marke als Beschreibung für Waren oder Dienstleistungen versteht. Das Gericht stellte in diesem Urteil fest, dass die Wahrnehmung der Verbraucher überwiegt. Ob ‘Booking.com’ ein generisches Wort ist, hängt entscheidend davon ab, inwieweit dieser Begriff als Ganzes betrachtet für die Verbraucher die Dienstleistungsklasse der Online-Hotelbuchungsdienste beschreibt. Da ‘Booking.com’ für die Verbraucher kein beschreibendes Wort zu sein scheint, sondern als eine Marke für Reisebuchungen wahrgenommen wird, ist er somit nicht generisch und kann rechtlich geschützt werden.