„Black Friday“ ist keine Marke mehr

par Nomen Deutschland | le November 23, 2022

Jahrelang mussten Händler mit Abmahnungen rechnen, wenn sie ihre Rabattaktionen ohne Lizenz mit dem Slogan „Black Friday“ bewarben. Doch ein Gerichtsurteil des Kammergerichts (KG) Berlin machte dem nun ein Ende. Es erklärte die Wortmarke „Black Friday“ für verfallen und ordnete die vollständige Löschung aus dem Markenregister an. Damit wurde eine vorherige Entscheidung des Landgerichts (LG) Berlin bestätigt. (Urt. V. 14.10.2022, Az. 5 U 46/21)

Abmahnungen ohne Ende

Die Wortmarke wurde 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt für über 900 Waren und Dienstleistungen eingetragen und drei Jahre später von der Super Union Holdings Ltd mit Sitz in Hongkong übernommen. Anschließend wurden immer wieder Unternehmen abgemahnt, die ihre Rabattaktionen als „Black Friday“ bezeichneten. Einige Unternehmen wehrten sich dagegen, indem sie beim DPMA die Löschung der Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft beantragten. Es folgte ein jahrelanger Markenstreit zwischen den Beteiligten, der über das Bundespatentgericht bis zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe ging.

Keine rechtserhaltende Benutzung nachgewiesen

Der BGH wies die Beschwerde allerdings zurück. Parallel klagte ein abgemahnter Portalbetreiber vor dem Landgericht Berlin und bekam Recht. Die Marke wurde im April 2021 für verfallen erklärt. Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung nun weitgehend. Begründung: Die tatsächlichen Voraussetzungen der Benutzung der Marke durch Super Union seinen nicht gegeben. Denn das Markengesetz verlangt, dass eine Marke so verwendet wird, dass sie von den angesprochenen Verkehrskreisen ganz klar den Waren oder Dienstleistungen eines ganz bestimmten Unternehmens zugeordnet wird. Diese Voraussetzung sahen die Richterinnen und Richter im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

„Der Begriff ‚Black Friday‘ wird schon seit Jahren von Verbrauchern als Synonym für eine Rabattaktion am vierten Freitag im November verstanden“, kommentiert Sybille Kircher. „Hier zeigt sich erneut, wie leicht der Markencharakter bei deskriptiven Bezeichnungen verloren gehen kann. Wer einen starken Markennamen aufbauen möchte, sollte daher am besten grundsätzlich keine Beschreibungen wählen.“

Noch keine endgültige Sicherheit

Eine Revision wurde zwar nicht zugelassen, allerdings bleibt der Super Union als letztes Rechtsmittel nun noch eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH. Würde sie von der Markeninhaberin eingereicht und würde ihr stattgegeben, wäre das bisherige Urteil nicht rechtskräftig. Unternehmen, die auf Nummer sicher gehen wollen, sollten daher bis zur endgültigen Entscheidung auf die Verwendung des Begriffs verzichten.